Stehendes Wasser, weiche Fahrgassen, keine Tragfähigkeit. Der Schneckendruck wartet nicht, bis die Fläche abgetrocknet ist.
Nach Regentagen ist der Acker nicht befahrbar – der Schneckendruck steigt trotzdem. Die Drohne bringt das Schneckenkorn aus, ohne Bodendruck und ohne Fahrspuren. In Oberösterreich auf Grundlage einer behördlichen Bewilligung.
Schnecken richten den Schaden dort an, wo man am schwersten hinkommt. Nach Niederschlägen ist der Boden weich, die Fahrgasse tief, und jede Überfahrt verdichtet den Boden und beschädigt den jungen Bestand.
Die Drohne arbeitet unabhängig von der Tragfähigkeit des Bodens. Sie kommt auf die Fläche, wenn die Maschine stehen bleiben muss – und sie hinterlässt keine Spur.
Stehendes Wasser, weiche Fahrgassen, keine Tragfähigkeit. Der Schneckendruck wartet nicht, bis die Fläche abgetrocknet ist.
Jede Überfahrt kostet Pflanzen. In der empfindlichen Phase nach der Saat ist eine Ausbringung ohne Fahrspuren ein echter Unterschied.
Wird im stehenden Getreide ein Befallsbeginn festgestellt und soll eine Zwischenfrucht folgen, ist die Fläche kaum noch befahrbar.
Beide Anwendungen setzen voraus, dass Nacktschnecken tatsächlich auftreten. Grundlage ist jeweils ein Befallsbeginn oder das Sichtbarwerden erster Symptome bei einer Feldkontrolle. Eine vorbeugende Ausbringung ohne Befallsbezug ist nicht bestimmungsgemäß – und wir führen sie nicht durch.
Die übliche Anwendung. Nach der Saat, wenn die Feldkontrolle Schneckenaktivität zeigt – Schleimspuren, lebende Nacktschnecken oder erste Fraßsymptome.
Die Fläche ist in dieser Phase häufig feucht und schwer befahrbar, der junge Bestand empfindlich gegen Überfahrten. Mulchsaat, Ausfallraps und feuchte Witterung verstärken den Druck zusätzlich.
Wird in Weizen oder Gerste ein Befallsbeginn festgestellt, ist eine Anwendung innerhalb der zugelassenen Indikation möglich. Für die maßgebliche Drohnen-Indikation ist im BAES-Register keine Wartefrist in Tagen ausgewiesen.
Praktisch relevant ist das dort, wo unmittelbar nach der Ernte eine Zwischenfrucht folgt und der Schneckendruck den Auflauf gefährden würde. Auch hier gilt: Anlass ist der festgestellte Befall, nicht der Erntetermin.
Oberösterreich hat mit der OÖ. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung (LGBl. Nr. 9/2024) einen geregelten Weg für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen geschaffen. Dieser Weg ist kein Selbstläufer – er ist an klare Voraussetzungen gebunden.
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Zulassung des Mittels | Das Mittel muss im BAES-Register für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen ausgewiesen sein. Für Sluxx HP (Pfl.Reg.Nr. 3317-0) ist die Anwendungsart „Streuen mittels Drohne“ gegen Nacktschnecken in Ackerbaukulturen enthalten. |
| Bewilligungsbescheid | Die Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt im Einzelfall – für bestimmte Flächen, Kultur, Mittel und Zeitraum. Ohne Bescheid keine Anwendung. |
| Anzeige der Anwendung | Jede tatsächliche Anwendung ist spätestens am vorletzten Werktag vor dem Einsatz während der Amtsstunden anzuzeigen. Samstage zählen nicht als Werktage. Die Anzeige geht gleichzeitig an die Pflanzenschutzstelle. |
| Luftfahrtrecht | Die Drohne benötigt eine Betriebsgenehmigung nach Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Der Abstand über dem Bestand beträgt maximal 5 Meter. |
| Sachkunde | Der berufliche Verwender benötigt den Sachkundenachweis. |
Die Bewilligung gilt immer für den konkreten Einzelfall. Eine veröffentlichte Liste bewilligter Anwendungen des Landes belegt behördliche Praxis, ersetzt aber keinen eigenen Bescheid. Wir prüfen vorab, ob Ihre Flächen abgedeckt sind.
Die Prüfpunkte auf einer Seite: was vor der Anwendung zu klären ist, welche Unterlagen vorliegen müssen, wie die Befallsnotiz aussieht und was nicht ausreicht. Zum Ausdrucken und Mitnehmen auf den Betrieb.
Fact-Sheet herunterladenWer es genauer wissen will: Im Fachartikel Schneckenkorn per Drohne – was in Oberösterreich tatsächlich gilt gehen wir auf Zulassung, Bewilligungsverfahren, Anzeigefristen und Dokumentation im Einzelnen ein.
Der Papierkram ist der Grund, warum viele Betriebe die Drohnenanwendung gar nicht erst in Betracht ziehen. Genau den nehmen wir Ihnen ab.
inklusive Mittel, Ansuchen und Anzeige. Üblich sind 4 kg/ha; die Zulassung lässt bis zu 7 kg/ha zu.
Der Preis umfasst das Pflanzenschutzmittel, den gesamten Behördenweg und die Ausbringung samt Einsatzprotokoll. Sie bekommen eine Leistung, keine Baustelle.
Die maßgebliche Aufwandmenge im Einzelfall ergibt sich aus dem Anwendungsplan im Bewilligungsbescheid.
Im Portal eintragen. Wir prüfen die Voraussetzungen für Ihre Schläge.
Feldkontrolle mit kurzer Befallsnotiz zum Anlass. Ohne Befund keine Anwendung.
Wir führen das Ansuchen und melden die Anwendung fristgerecht bei Behörde und Pflanzenschutzstelle.
Einsatz mit der Drohne, danach vollständiges Protokoll für Ihre Aufzeichnung.
In Oberösterreich ja, unter klaren Voraussetzungen. Das Mittel muss im Pflanzenschutzmittelregister des BAES für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen zugelassen sein. Für Sluxx HP (Pfl.Reg.Nr. 3317-0) ist die Anwendungsart „Streuen mittels Drohne“ gegen Nacktschnecken in Ackerbaukulturen im Register ausgewiesen.
Dazu kommen ein Bewilligungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, die fristgerechte Anzeige der tatsächlichen Anwendung und die luftfahrtrechtlichen Nachweise. Erst alle Teile zusammen ergeben eine zulässige Anwendung.
Für die maßgebliche Drohnen-Indikation ist im BAES-Register keine Wartefrist in Tagen ausgewiesen. Die zeitliche Nähe zur Ernte ist damit für sich allein kein Ausschlussgrund.
Entscheidend bleibt etwas anderes: Die Anwendung muss gegen Nacktschnecken bei Befallsbeginn beziehungsweise beim Sichtbarwerden erster Symptome erfolgen und alle Auflagen einhalten. Sie wird nicht dadurch zulässig, dass sie nahe an der Ernte liegt – und auch nicht dadurch unzulässig.
Nein. Die Zulassung knüpft an den Befallsbeginn beziehungsweise das Sichtbarwerden erster Symptome an, nicht an einen bereits eingetretenen erheblichen Schaden.
Eine eigenständige gesetzliche Pflicht, Fraßschäden zu dokumentieren, besteht nicht. Eine kurze Befallsnotiz mit Datum, Witterung und Beobachtung ist aber fachlich sinnvoll, weil sie den Anlass der Anwendung belegt. Wir unterstützen Sie dabei.
Das hängt vom Bewilligungsstand für Ihre Flächen ab. Die Anzeige der konkreten Anwendung muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem Einsatz während der Amtsstunden bei der Behörde sein; Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Melden Sie Ihre Flächen deshalb früh an. Wer zu spät meldet, darf nicht ausbringen – das ist der häufigste vermeidbare Fehler.
Dann bringen wir nichts aus. Eine vorbeugende Ausbringung ohne festgestellten Befall wäre nicht bestimmungsgemäß. Die Feldkontrolle entscheidet, nicht der Kalender.
In der Praxis bringen wir üblicherweise 4 kg/ha aus. Die Zulassung lässt bis zu 7 kg/ha zu. Maßgeblich ist im Einzelfall der Anwendungsplan im Bewilligungsbescheid; die tatsächlich ausgebrachte Menge wird im Einsatzprotokoll festgehalten.
Unser Angebot bezieht sich auf Oberösterreich, wo die OÖ. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung den Rahmen setzt. Für Flächen in anderen Bundesländern klären wir die dort geltenden Anforderungen im Einzelfall – sprechen Sie uns an.
Im Winterraps entscheidet sich der Bestand in den Wochen nach der Saat. Melden Sie Ihre Flächen früh an – die Anzeige muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem Einsatz bei der Behörde liegen.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite beschreibt unsere Dienstleistung und ersetzt keine behördliche Einzelfallentscheidung. Maßgeblich sind der jeweils aktuelle Zulassungsstand des Pflanzenschutzmittels laut BAES-Pflanzenschutzmittelregister, der Bewilligungsbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und die dort verfügten Auflagen. Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.